AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
Nach dem Muster der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. (vom 03. November 2022)
1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlage der Ausbildung
Unterricht wird auf Grundlage der hierfür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen und der für den jeweiligen Rechtvorgang erlassenen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Falls Ausbildung fortgeführt wird, etwa für den Erwerb weiterer Fahrerlaubnisklassen, ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Wird das Ausbildungverhältnis nach bestandener Prüfung fortgesetzt, so sind die Regelungen maßgeblich, die auch nach § 32 FahrlG bestehen. Tatsächlich bestehen keine Regelungen, die auf den Fortbestand der Ausbildung abzustellen, sofern es sich nicht um Ausbildungsmaßnahmen handelt, bei denen der Fahrschüler die Fortsetzung in Textform hinzuweist.
Eignungsnachweis des Fahrschülers
Der Fahrschüler hat vor Abschluss des Ausbildungsvertrages einen geeigneten amtlichen Nachweis über die jeweils geforderten gesundheitlichen Anforderungen für die Fahrausbildung vorzulegen. Die Fahrschule darf die Leistungen (siehe Ziff 6) ablehnen.
2 Entgelte, Preishausgang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte gelten für die durch Änderung der Fahrschule bekannt gegeben werden.
3 Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: allgemeine Aufwendungen der Fahrschule, die dem theoretischen Unterricht und der selbständigen Unterweisung des Fahrschülers, die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial und der während der praktischen Ausbildung zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge.
Die Kosten für die Vorstellung zur Prüfung umfassen die besonderen Leistungen der Fahrschule einschließlich der jeweils hierzu erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen.
Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Ausbildungsvertrag.
4 Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Leistungen sind nach der Grundbetrag vor Ausbildungsbeginn zur Einlösung fällig.
Wird die Ausbildung aus vom Fahrschüler zu vertretenden Gründen unterbrochen, so ist die Fahrschule berechtigt, ein angemessenes Ausfallentgelt zu verlangen.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich oder Verweigerung der Ausbildung
Kommt der Fahrschüler seiner Falligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule Maßnahmen der Ausbildung verweigern, bis Zahlungen zuverlässig.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Soweit die Fahrschule Leistungen vor dem Zeitpunkt der Prüfung erbringt, dann siehe Ziffer 3) so wie vor Beginn der praktische Ausbildung geschuldet.
5 Kündigung des Vertrages
Das Ausbildungsverhältnis kann den Vertrag jede Vertragspartei aus wichtigem Grund kündigen. Für die Kündigung ist die Textform zu wahren.
Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn
• der Fahrschüler die ausgesprochene Weisung oder die Unterweisung grob oder nachhaltig missachtet
• er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist
• er gegen sonstige Vorschriften verstößt
• der vereinbarte Termin nicht eingehalten wird oder
• Zahlungsverzug eintritt.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn eine Zeit von mehr als 3 Monate verstrichen ist.
6 Entgelte bei Vertragskündigung
Soweit die Fahrschule Leistungen vor dem Zeitpunkt der Kündigung erbracht hat, können die vertraglichen Fahrstunden und besonderen Leistungen in Rechnung gestellt werden.
Die Kosten für die Vorstellung zur Prüfung (Ziffer 5) sind auch dann vom Schüler zu tragen, wenn die Fahrschule ihn während der Prüfung begleitet hat.
Zahlungsansprüche bleiben auch bei einer Kündigung nach Beginn der Ausbildung bestehen.
7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschüler, Fahrschule und Fahrlehrer haben bei der Vereinbarung von staatlichen Fahrstunden und Fahrprüfungen den einvernehmlichen Termin einzuhalten.
Wird der Fahrschüler oder Fahrlehrer an der Einhaltung eines vereinbarten Termins gehindert, so hat er die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
Dies gilt insbesondere für Fahrtermine und Prüfungen.
Wie die ausgefallene Fahrzeit dann nachzuholen ist, bleibt der Entscheidung der Fahrschule überlassen.
Wartezeiten bei Ausbildungsstand
Soweit sich der Fahrlehrer hier und mehr als 15 Minuten, so ist die Fahrlehrerin recht, falls deshalb eine nachfolgende Fahrstunde nicht durchgeführt werden kann.
Dies gilt insbesondere für Klassenzuordnungen und Pflichtunterricht.
Der Schüler ist verpflichtet, so rechtzeitig Mitteilung zu machen, falls der Stundenplan nicht eingehalten werden kann.
8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn
• er unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht
• er grob gegen Weisungen verstößt
• er sich rücksichtlich einer Teilnahme am Alkohol oder anderen Rauschmitteln schuldig macht.
Dem Schüler stehen keinerlei Ansprüche zu, wenn der Ausschluss aus Gründen erfolgt, die der Fahrschüler zu vertreten hat.
9 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler hat das Fahrzeug und die Ausbildungsgeräte pfleglich zu behandeln.
10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen erst nach Abschluss des theoretischen Unterrichts in Betrieb gesetzt werden. Während des praktischen Unterrichts sind die verbindlich festgelegten Anweisungen des Fahrlehrers zu befolgen.
Besondere Pflichten des Fahrschülers im praktischen Unterricht
Der Fahrschüler hat während der Ausbildung
• die Weisungen des Fahrlehrers zu befolgen
• verantwortlich mit dem Fahrzeug umzugehen
• die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten
• sich rücksichtsvoll zu verhalten
• beim Fahren ebenfalls die Hinweise zu beachten.
Beim Zuwiderhandeln muss der Schüler ständige oder unangemessene Benutzung des Fahrzeugs vermeiden.
11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Fahrschüler das Kraftfahrzeug ausreichend sicher, verantwortlich und umweltbewusst im Straßenverkehr führen kann (§ 6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung der Fahrschule.
Die Gebühren für Fahrlehrerin und die Prüfungsgebühr der Technischen Überwachungsorganisation werden nach Prüfung erhoben.
12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
13 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text teilweise nur die männliche Sprachform verwendet. Selbstverständlich gelten alle Angaben gleichermaßen für die Geschlechter.
